schuldigte - allerspätestens Ende 2012 erkennen konnte und musste, dass die bisherigen Sanierungsmassnahmen in keiner Weise die erhoffte Wirkung gebracht hatten und folglich - bei einer objektiven bzw. selbstkritischen Betrachtung - bereits mit diesen der früher oder später ohnehin unvermeidbare Konkurs der K.a.________ bloss noch hinausgezögert wurde. Jegliche Toleranzfrist war somit zu Ende und der Beschuldigte hätte die eigentlich schon früher fällige Überschuldungsanzeige unverzüglich nachholen müssen. Die bloss erhoffte "Rekapitalisierung-Sanierung" war gescheitert.