Entscheidend kommt hinzu, dass der Beschuldigte, selbst wenn er sich damals (fälschlicherweise) noch als Start-up-Manager wähnte, die einschlägigen (Anzeige-)Pflichten des Obligationenrechts zu beachten hatte, welche uneingeschränkt für alle in der Schweiz tätigen Aktiengesellschaften Gültigkeit haben. Zur Feststellung dieser einfachen und zugleich klaren Ausgangslage bedarf es - entgegen der wiederholten Vorbringen des Beschuldigten und seiner Verteidigung - keineswegs besonderer Fachkenntnisse, der nachträglichen Befragung N.________s als Zeugen oder gar eines Gutachtens.