Somit liegt auch das nachgeschobene Argument, dass es sich bei der (ungenügenden) Zwischenfinanzierung in Höhe von CHF 300'000.00 um eine "Finanzierungsrunde" für ein junges Startunternehmen gehandelt habe, völlig quer in der Landschaft. Entscheidend kommt hinzu, dass der Beschuldigte, selbst wenn er sich damals (fälschlicherweise) noch als Start-up-Manager wähnte, die einschlägigen (Anzeige-)Pflichten des Obligationenrechts zu beachten hatte, welche uneingeschränkt für alle in der Schweiz tätigen Aktiengesellschaften Gültigkeit haben.