Finanzierungsprinzipien verkenne, wie sie im Bereich "Private Equity/Venture Capital" gälten, und der Beschuldigte - anders als die Vorinstanz - damals "alles aus der Perspektive des Kapitalmarktes (Venture Capital)" bewertet habe. Aus Sicht der Verteidigung sei es im vorliegenden Fall also um "Private Equity/Venture Capital" gegangen bzw. hätten sich die Finanzierungschancen nach den entsprechenden Grundregeln/der entsprechenden Marktpraxis gerichtet, weil die K.a.________ ab Frühling 2012 "sämtliche Eigenschaften einer sog. Startup Firma" aufgewiesen habe.