In der Berufungsbegründung wird wiederholt auf die nicht geschlagene "Brücke zum Kapitalmarkt", die Ausblendung des "ganzen Komplexes Kapitalmarkt", die "fehlende Kapitalmarktbetrachtung" hingewiesen bzw. dargelegt, dass die feste Beweisgrundlage die "damalige Sichtweise des Kapitalmarkts" hätte sein müssen (OG GD 3/9 N 34, 36, 43 und 94). Ebenso wird dargelegt, dass es damals um den Erhalt von "Venture Capital" gegangen sei, und die Fragestellung, ob sich noch Investoren hätten finden lassen, durch die Brille bzw. aus der Sicht "von Venture Capital-Investoren" hätte betrachtet werden müssen, die Vorinstanz die