8.6.8 In der Berufungsbegründung wird wiederholt auf die nicht geschlagene "Brücke zum Kapitalmarkt", die Ausblendung des "ganzen Komplexes Kapitalmarkt", die "fehlende Kapitalmarktbetrachtung" hingewiesen bzw. dargelegt, dass die feste Beweisgrundlage die "damalige Sichtweise des Kapitalmarkts" hätte sein müssen (OG GD 3/9 N 34, 36, 43 und 94).