Insbesondere wird dabei - wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend vorgetragen (OG GD 2/2 S. 3) - gänzlich das zentrale Faktum ausgeblendet, dass zuvor die vom Beschuldigten im Rahmen derselben Parameter und somit aus denselben Überlegungen während rund neun Monaten intensiv versuchten Sanierungsbemühungen vollkommen erfolglos verlaufen waren bzw. selbst der Privatkläger als vom Beschuldigten hochgelobter Financier mit Zugang zum grossen Geld (vgl. u.a SE GD 9/1/3 S. 20) bei der Kapitalsuche für die K.a.________ klar gescheitert war. Folglich hatte die K.a.