Somit hatten die bisherigen Sanierungsmassnahmen nicht die erhoffte Wirkung gebracht. Zudem gingen weiterhin auch keine Erträge ein. Dies hätte wiederum zu einer kritischeren Betrachtung der Situation führen müssen und dabei wäre erkennbar geworden, dass ein Zuwarten oder wiederum nur geringe Finanzierungen früher oder später ohnehin unvermeidbar zum Konkurs der K.a.________ führen würde. Der Beschuldigte hätte somit die Überschuldungsanzeige unverzüglich nachholen bzw. erkennen müssen, dass ein noch längeres Zuwarten weder im Interesse der Gläubiger noch demjenigen der Gesellschaft (und ihrer Aktionäre) liegen konnte.