sicht mehr auf eine nachhaltige Finanzierung (Rekapitalisierung) gab (OG GD 1 E. III./5.2), falsch sein sollte, wird nicht dargelegt. Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft haben bei ihren Schlussfolgerungen "in unzulässiger Weise spekuliert". Überdies hat die Vorinstanz die Herleitung des spätesten Zeitpunkts, ab welchem nach menschlichem Ermessen eine (weitere) Kapitalbeschaffung schlicht nicht mehr realistisch sein konnte, auch nicht "weitgehend auf der Grundlage einer ex-post Betrachtung" vorgenommen. Es kann diesbezüglich auf die bisherigen gerichtlichen Erwägungen verwiesen werden.