Zudem handelt es sich hier eben gerade nicht um eine in der Tat unzulässige "ex-post-Betrachtung", sondern eine nachträgliche Feststellung, in welcher finanziellen Gesamtsituation sich die K.a.________, welche zudem bereits im Jahr 2012 keinerlei operativen Erträge zu generieren vermochte und ohne Forderungsverzichte einen Verlust von rund CHF 1.15 Mio. hätte ausweisen müssen (act. 25/9/366), damals befand.