Diese Feststellung spielt vorliegend indessen keine bestimmende Rolle. Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach die von N.________ eingebrachten CHF 300'000.00 innert nur weniger Tage faktisch zur Hälfte bereits aufgebraucht worden waren und dass den erwähnten flüssigen Mitteln per Ende 2012 nur schon Kreditoren im Umfang von CHF 241'630.70 gegenüberstanden (OG GD 1 E. III./4/2/4-5), blendet der Beschuldigte in seinen Vorbringen aus. Zudem handelt es sich hier eben gerade nicht um eine in der Tat unzulässige "ex-post-Betrachtung", sondern eine nachträgliche Feststellung, in welcher finanziellen Gesamtsituation sich die K.a.