8.6.4 Der Beschuldigte und seine Verteidigung thematisierten im Rahmen der Berufungsbegründung sowie auch in der Replik die Frage der Liquidität der K.a.________ per Ende 2012. Dabei wurde insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, wonach die K.a.________ trotz der Kapitalerhöhung vom 6. November 2012 per Ende 2012 illiquid gewesen sei, als aktenwidrig bezeichnet und darauf hingewiesen, dass die vorhandene Liquidität von rund CHF 125'000.00 ausgereicht habe, um die Firma über die Fertigstellung der Testsoftware hinaus am Leben erhalten zu können (OG GD 3/9 S. 31 OG GD3/11 N 20).