letztlich gar mit dem Argument herbeizuschreiben versucht, dass N.________ nicht in die Gesellschaft investiert hätte, wenn er nicht überzeugt gewesen wäre, dass nach ihm weitere Kapitalgeber gefunden würden, und dass durch diese "Start-Finanzie- rung" die Chancen für die weitere Kapitalsuche merklich gestiegen seien. Der umfassend begründeten Schlussfolgerung der Vorinstanz (OG GD 1 E. III./5.1-4), wonach (spätestens) per Ende 2012 im Rahmen einer "ex-ante-Perspektive" keine reellen und konkreten Sanierungsmassnahmen (mehr) ersichtlich gewesen seien, mittels welchen die K.a.__