Sodann verfällt der Beschuldigte in eine Art Zirkelschluss, wenn er die Kapitalmarktfähigkeit der K.a.________ letztlich gar mit dem Argument herbeizuschreiben versucht, dass N.________ nicht in die Gesellschaft investiert hätte, wenn er nicht überzeugt gewesen wäre, dass nach ihm weitere Kapitalgeber gefunden würden, und dass durch diese "Start-Finanzie- rung" die Chancen für die weitere Kapitalsuche merklich gestiegen seien.