dass die K.a.________ zu jenem Zeitpunkt noch "kapitalmarktfähig" gewesen sei (OG GD 3/9 S. 29 f.). Dabei handelt es sich indessen wiederum um eine rein subjektive Einschätzung, welche insbesondere an der bereits aufgezeigten Überschuldung nichts zu ändern vermochte. Zudem blendet der Beschuldigte vollständig aus, dass er sein für das Jahr 2012 anvisiertes Ziel von mindestens CHF 1.0 Mio. trotz intensiver Suche bei weitem nicht erreicht hatte. Sodann verfällt der Beschuldigte in eine Art Zirkelschluss, wenn er die Kapitalmarktfähigkeit der K.a.