_, welche weiterhin laufend Kosten generierte, keine neuen Gelder in Aussicht hatte und einzig über das (noch) nicht verkäufliche Produkt J.________ verfügte, unter objektiven Gesichtspunkten ganz einfach nicht mehr zu retten war. 8.6.3 Im Rahmen seiner Berufungsbegründung behauptete der Beschuldigte weiter, die Zwischenfinanzierung von November 2012 (in Höhe von CHF 300'000.00) zeige auf, dass seine "gezielte und seriöse Kapitalsuche-Arbeit" erfolgreich gewesen sei bzw. damit sei bewiesen, Seite 36/54