Die entsprechende Behauptung des Beschuldigten wurde bereits durch die Vorinstanz umfassend und zutreffend widerlegt (OG GD 1 E. III./4.1). Dass der Beschuldigte diese Erwägungen in der Berufungsbegründung - ohne nähere Begründung notabene - als "vor allem kapitalmarktmässig" falsch bezeichnet und der Software J.________, mit welcher die K.b.________ ja nicht den geringsten Erfolg hatte, im Rahmen der Zukunftsperspektiven für die K.a.