Vielmehr war es so, wie der Beschuldigte erstaunlicherweise kurz zuvor selbst darlegte (OG GD 3/9 S. 9), dass die K.a.________ zum Zeitpunkt seines Eintritts "bereits weitgehend am Boden lag" bzw. in den Jahren zuvor (anerkanntermassen nicht durch den Beschuldigten selbst) heruntergewirtschaftet worden war. Wieso sich diese Ausgangslage mit der "Entledigung der K.b.________" im August 2012 wesentlich geändert haben könnte, ist beim besten Willen nicht ersichtlich. Die entsprechende Behauptung des Beschuldigten wurde bereits durch die Vorinstanz umfassend und zutreffend widerlegt (OG GD 1 E. III./4.1).