8.6.1 Entgegen der in der eigentlichen Berufungsbegründung vertretenen Ansicht des Beschuldigten (OG GD 3/9 S. 12) war die K.a.________ ab Frühling 2012 in keiner Weise "ökonomisch betrachtet direkt mit einer Start-up Firma zu vergleichen". Weder ergibt sich dies - wie behauptet - aus den Akten, noch vermag der Beschuldigte eine solche Ausgangslage mit seinen Vergleichen auch nur ansatzweise darzulegen. Vielmehr war es so, wie der Beschuldigte erstaunlicherweise kurz zuvor selbst darlegte (OG GD 3/9 S. 9), dass die K.a.