unmissverständlich dargelegten "erheblichen Zweifel" an der Fähigkeit der K.a.________ zur Seite 35/54 Fortführung der Unternehmenstätigkeit - so hart es für den zuvor allenfalls hoffnungsvoll agierenden Beschuldigten auch war - als begründet erwiesen hatten. Was der Beschuldigte dagegen bei der Vorinstanz und danach im Berufungsverfahren wortgewaltig vorbringt, verfängt - wie nachfolgend aufgezeigt - in keiner Weise.