_ hätten aufgrund dieser offensichtlich aussichtslosen Situation - den schon seit längerer Zeit klar und deutlich erfolgten Hinweisen der Revisionsstelle folgend - nur noch zu Veräusserungswerten berücksichtigt werden dürfen. Mit anderen Worten hätte der Beschuldigte im Laufe des Jahres 2012, allerspätestens jedoch per Ende 2012 einsehen müssen, dass seine vermeintlichen Sanierungsbemühungen gescheitert waren und folglich der allenfalls früher noch erhoffte Turnaround realistischerweise schlicht nicht mehr zu schaffen war bzw. sich die von der Revisionsstelle bereits früher und mehrfach