_ nach dem Konkurs der K.b.________ auch über keinerlei Vertriebssystem mehr, um die Software J.________ zu vermarkten, und hatte zufolge fehlender Mittel auch nicht die geringste Möglichkeit, erfolgsversprechende neue Vertriebskanäle innert absehbarer Zeit aufzubauen und zu betreiben. Auf die entsprechenden wohlbegründeten und nachvollziehbaren Ausführungen, Darlegungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz, welchen sich das Gericht anschliesst, ist vorab zu verweisen (OG GD 1 E. III./3.-5.3). Die Entwicklungskosten des Produkts J.__