Zudem sei die absolut vernünftige Bestimmung von Art. 725 Abs. 2 OR für grosse Gesellschaften gedacht. Letztlich wurde dann - wie vom Beschuldigten eingestanden - bewusst auf die Erstellung eines Zwischenabschlusses für die K.a.________ verzichtet, obwohl der Verwaltungsrat einen solchen - nach der Wortwahl des Beschuldigten - quasi "rein stur, formell" damals hätte machen müssen.