8.4 Die Feststellung der Vorinstanz, dass für das Jahr 2013 nur noch eine rudimentäre Auflistung der Mittelflüsse der K.a.________ erfolgte (vom Beschuldigten als "Transaktions-Buchhal- tung", "Mini-Buchhaltung" sowie im Berufungsverfahren als "nicht perfekt" bzw. "Provisorium" bezeichnet; OG GD 3/9 S. 4), trifft ebenfalls zu. Der Beschuldigte anerkannte denn auch, im Sinne eines "Notentscheides" auf das Erstellen des gesetzlich vorgeschriebenen Zwischenabschlusses verzichtet zu haben. Selbst hätten sie es aufgrund der "absolut schief stehenden Bilanz" ohnehin nicht machen können. Zudem sei die absolut vernünftige Bestimmung von Art.