_, erweist sich bei objektiver Betrachtung als Wunschdenken bzw. allenfalls bewusste Selbsttäuschung. Und selbst wenn die Darlegungen der Vorinstanz, wonach das Produkt J.________ Ende 2012 fertiggestellt und marktfähig gewesen sei, zutreffen sollte, könnte der Beschuldigte - entgegen seiner auch im Berufungsverfahren vertretenen Ansicht (OG GD 3/9 S. 7) - daraus nichts für seinen Standpunkt ableiten. Vielmehr hätte es diesfalls einer gesicherten Annahme bedurft, dass J.________ für die K.a.