Aktenlage und beinhaltet überdies zahlreiche Annahmen, welche zu Gunsten des Beschuldigten getroffen wurden. Der "Stichtag" hätte mit anderen Worten auch um einiges früher festgesetzt werden können, da die K.a.________ bereits Ende 2011 überschuldet und faktisch illiquid war. Dies hat der Beschuldigte denn auch selbst mehrfach anerkannt. Sein einziger gegenteiliger Ansatzpunkt, eine höhere Bewertung der Software J.________, erweist sich bei objektiver Betrachtung als Wunschdenken bzw. allenfalls bewusste Selbsttäuschung.