8.3.6 Aufgrund des Vorgesagten wurden - entgegen der Befürchtung des Beschuldigten - weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch die Vorinstanz mit dem 31. Dezember 2012 willkürlich ein Stichtag festgelegt, ab welchem die Überschuldung der K.a.________ definitiv feststand. Vielmehr basiert diese Festlegung auf einer umfassenden Würdigung der gesamten Seite 34/54