_, nachdem die erhofften CHF 3.0 Mio. nicht ansatzweise aufgetrieben werden konnten, der Privatkläger sich aus dem Geschäft verabschiedete und dies nach der Wortwahl des Beschuldigten für die K.a.________ ein Riesenproblem gewesen sei, schlechterdings jegliche Zukunftsperspektiven, so dass auch der grösste Optimist spätestens dann die Unmöglichkeit einer Sanierung erkennen konnte und musste. Unter objektiven Gesichtspunkten bzw. einer Aussensicht hätten aufgrund des oben Dargelegten bereits per Ende 2011 mit Sicherheit nicht mehr die vollen Entwicklungskosten bilanziert werden dürfen.