(die Umsatzerlöse betrugen im Jahr 2011 bloss CHF 11'113.35; act. 25/7/42). Überdies wurde der Beschuldigte an der Generalversammlung der K.a.________ am 30. März 2012 u.a. darüber informiert, dass es Fehler in der Software J.________ gab, ein neuer Release notwendig ist und die Verkaufsstrategie über weltweite Distributoren fehlgeschlagen war (act. 25/8/12). Und schliesslich fehlten der K.a.________, nachdem die erhofften CHF 3.0 Mio. nicht ansatzweise aufgetrieben werden konnten, der Privatkläger sich aus dem Geschäft verabschiedete und dies nach der Wortwahl des Beschuldigten für die K.a.