Diese zwei zentralen Voraussetzungen (vgl. dazu auch die einschlägige Fachempfehlungen Swiss GAAP FER 10.4) waren dem Beschuldigten bekannt, wurde doch bereits im Bericht des Wirtschaftsprüfers zur konsolidierten Jahresrechnung 2011 der K.a.________ darauf hingewiesen (act. 35/7/86). Zudem wurde dort - wie vorerwähnt - auch ausgeführt, dass eine abschliessende Beurteilung der aktivierten Entwicklungskosten nicht möglich sei. Diese Fachmeinung wurde in der Folge vom Beschuldigten vollständig ignoriert, indem er sich offensichtlich einfach sein eigenes Bild von der Vermögens- und Finanzlage der K.a.