8.3.5 Die Software J.________ stellte für die K.a.________ ein selbst erstelltes immaterielles Anlagevermögen dar. In der Buchhaltung konnte und durfte diese unter anderem nur unter den Voraussetzungen aktiviert werden, dass sie einen mehrjährigen, messbaren Nutzen für die K.a.________ zu erbringen vermöchte sowie dass zusätzlich die Mittel, welche notwendig waren, dieses Produkt fertig zu stellen und zu verwenden, vorgelegen hätten. Diese zwei zentralen Voraussetzungen (vgl. dazu auch die einschlägige Fachempfehlungen Swiss GAAP