960 Abs. 2 OR). Dieses verlangt, dass bei Ungewissheiten, vor allem im Zusammenhang mit der Bewertung von Aktiven und der Bildung von Rückstellungen, die weniger optimistische und damit vorsichtigere Variante gewählt werden muss. Exakt auf dieses Vorsichtsprinzip versuchte die Revisionsstelle den Verwaltungsrat der K.a.________ - und somit den Beschuldigten - mehrfach erfolglos hinzuweisen.