und die Software J.________ erfolgreich in den Markt eingeführt worden wäre, ausser Frage gestanden hätte, dass die Aktivierung der Entwicklungskosten adäquat und berechtigt gewesen wäre und als Folge davon keine Überschuldung bestanden hätte (OG GD 3/9 S. 5), trifft grundsätzlich zu. Es handelt sich dabei jedoch um eine rein konditionale Hypothese, deren Bestand erst in der Zukunft (und somit ex post) überprüft werden kann. Gerade deswegen hat der Gesetzgeber als massgeblichen Grundsatz für eine ordnungsgemäss Rechnungslegung das sog. "Vorsichtsprinzip" festgelegt (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR).