b) Die Jahresrechnung wegen der Auswirkungen verschiedener dargestellter Sachverhalte nicht dem Schweizerischen Recht und den Statuten entsprächen. c) Sofern die Erzielung der erwarteten Umsätze und/oder die Mittelbeschaffung nicht innerhalb kurzer Frist gelänge, die Unternehmensfortführung verunmöglicht wäre und die Jahresrechnung auf Basis von Veräusserungswerten erstellt werden müsste, wodurch eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR entstünde und die entsprechenden Vorschriften zu befolgen wären.