8.2 Die bereits dargestellten Feststellungen der Vorinstanz betreffend den Werde- und Niedergang der K.a.________ und K.b.________ sowie die Entwicklung des Produkts J.________ werden von den Parteien im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ernsthaft in Frage gestellt. Das Gericht erachtet diese als zutreffend, so dass darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 E. II./1-3). 8.3 Die Vorinstanz zeigte sodann - wie oben bereits aufgezeigt - umfassend und nachvollziehbar auf, wie sich die finanzielle Situation der K.a.________ ab dem Jahr 2011 bis zur Konkurseröffnung vom tt.mm.2013 entwickelt hatte (OG GD 1 E. II./4):