Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf. In der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln kann aber eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommen, welche in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom tt.mm. 2019 E. 3.7 m.H.). 8. Gerichtliche Feststellung des massgeblichen Sachverhalts