7.5 Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung, d.h. des "krassen wirtschaftlichen Fehlverhaltens" voraus. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts aber bereits grobe Fahrlässigkeit (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.6.2 m.H.).