Zeigen diese Sanierungsmassnahmen indessen nicht die erhoffte Wirkung oder ist bei kritischer Betrachtung gar erkennbar, dass mit ihnen der früher oder später ohnehin unvermeidbare Konkurs der Gesellschaft bloss hinausgezögert werden kann, muss die Toleranzfrist enden und ist die Überschuldungsanzeige unverzüglich nachzuholen. Ein längeres Zuwarten liegt in einem solchen Fall weder im Interesse der Gläubiger noch demjenigen der Gesellschaft (und ihrer Aktionäre) und muss folglich in jedem Fall als intensive Verletzung elementarer, gesetzlich vorge-