1 OR), zu beobachten. Nur insoweit und solange sich die eingeleiteten und ergriffenen Massnahmen als weiterhin erfolgsversprechend erweisen, kann und darf dem Verwaltungsrat (und damit verbunden indirekt der Gesellschaft) eine längere Toleranzfrist von allenfalls auch mehreren Monaten zugestanden werden. Zeigen diese Sanierungsmassnahmen indessen nicht die erhoffte Wirkung oder ist bei kritischer Betrachtung gar erkennbar, dass mit ihnen der früher oder später ohnehin unvermeidbare Konkurs der Gesellschaft bloss hinausgezögert werden kann, muss die Toleranzfrist enden und ist die Überschuldungsanzeige unverzüglich nachzuholen.