Zudem führen zu gewagte Sanierungsmassnahmen oftmals auch - zumindest vorübergehend - zu einem Mittelabfluss, einer Erhöhung der Verluste und somit zu einer weiteren Kapitalschrumpfung. Der Verwaltungsrat hat daher die weitere Entwicklung bzw. die Auswirkungen der ausgerichtlichen Sanierungsmassnahmen auf die finanzielle Situation der Gesellschaft stets selbstkritisch und besonders aufmerksam, d.h. noch intensiver, als er die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft bereits im Rahmen seiner Oberleitung kontinuierlich zu überwachen hat (Art. 716a Ziff. 1 OR), zu beobachten.