Wie lange die dem Verwaltungsrat nach dem Ergreifen genügend aussichtsreicher Sanierungsmassnahmen zustehende Toleranzfrist höchstens bemessen werden kann, stellt eine in Lehre und Rechtsprechung umfassend thematisierte und für eine mögliche Tatbestandserfüllung zentrale Frage dar. Genannt werden Fristen von "einer kurzen Zeitspanne", "wenigen Wochen", "höchstens vier bis sechs Wochen", "60 Tagen", "90 Tagen" oder aber auch "mehreren Monaten" bzw. "eine relativ kurze Frist" ab Erkennen der Überschuldung. Gewisse Autoren plädieren für den Verzicht auf die Festlegung konkreter Fristen.