eine dauerhafte finanzielle Gesundung und Wiederherstellung der Ertragskraft der Gesellschaft (mittels konkreter und innert kurzer Zeit umsetzbarer Sanierungsmassnahmen) voraus. Wird indessen die Überschuldungsanzeige aus übertriebenen Erwartungen oder bloss zufolge vager Hoffnungen unterlassen, liegt ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten vor und ist eine Tatbestandsmässigkeit gegeben.