717 OR der Wahrung der Aktionärsinteressen verpflichtet ist - einig darin, dass die zuständigen Organe beim Vorliegen einer Überschuldung unter Umständen nicht eine sofortige Überschuldungsanzeige erstatten müssen, d.h. die eigentlich zwingende Benachrichtigung des (Konkurs-)Richters im Interesse der Gesellschaft selbst zwecks Sanierung für eine gewisse Zeit aufschieben dürfen (sog. Toleranzfrist). Ein solcher Aufschub setzt indessen vernünftige, begründete und konkrete Aussichten auf eine kurzfristig realisierbare, erfolgreiche (aussergerichtliche) Sanierung bzw.