725 Abs. 2 OR einerseits zu Gunsten der Gläubiger aktiv werden muss und anderseits aufgrund von Art. 717 OR der Wahrung der Aktionärsinteressen verpflichtet ist - einig darin, dass die zuständigen Organe beim Vorliegen einer Überschuldung unter Umständen nicht eine sofortige Überschuldungsanzeige erstatten müssen, d.h. die eigentlich zwingende Benachrichtigung des (Konkurs-)Richters im Interesse der Gesellschaft selbst zwecks Sanierung für eine gewisse Zeit aufschieben dürfen (sog. Toleranzfrist).