7.4 Die Sorgfalts- und Treuepflicht des Art. 717 OR ändert an der klaren gesetzlichen Verpflichtung des Verwaltungsrates zur Erstattung einer Überschuldungsanzeige nichts. Indessen sind sich Literatur und Rechtsprechung - nicht zuletzt wegen des möglichen Interessenkonflikts des Verwaltungsrates, der gemäss Art. 725 Abs. 2 OR einerseits zu Gunsten der Gläubiger aktiv werden muss und anderseits aufgrund von Art.