können als eine sofortige Benachrichtigung des Richters. Mit dieser Massnahme darf indessen nicht mehr zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich (noch weiter) hinauszögern würden (vgl. dazu auch umfassend: Konopatsch, Verspätete Überschuldungsanzeige als Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, ZStR 134/2016, S. 196 ff.).