Bei Misswirtschaft infolge einer verspäteten oder ganz unterlassenen Überschuldungsanzeige dürfen sodann die Sorgfaltsanforderungen an den Verwaltungsrat in strafrechtlicher Hinsicht nicht überspannt werden und insbesondere nicht über die einschlägigen zivilrechtlichen Verpflichtungen (in concreto Art. 725 Abs. 2 OR) hinausgehen. Dies gilt insbesondere auch für die dem Schuldner bzw. Verwaltungsrat möglicherweise zu gewährende Toleranzfrist im Zusammenhang mit allfälligen ins Auge gefassten Sanierungsbemühungen, welche in gewissen Fällen den Gläubigerinteressen auch besser entsprechen