Zudem sind unternehmerische Entscheide aus der damaligen Perspektive ("ex ante") und nicht in Nachhinein ("ex post") zu prüfen. Bei Misswirtschaft infolge einer verspäteten oder ganz unterlassenen Überschuldungsanzeige dürfen sodann die Sorgfaltsanforderungen an den Verwaltungsrat in strafrechtlicher Hinsicht nicht überspannt werden und insbesondere nicht über die einschlägigen zivilrechtlichen Verpflichtungen (in concreto Art. 725 Abs. 2 OR) hinausgehen.