litätsprinzips (vgl. dazu oben E. II./7.1) heikel erscheinen mag. Insbesondere kommt dadurch dem erkennenden Gericht ein sehr weitgehendes Ermessen zu. Diese Ausgangslage bedingt vorab, dass - wie bereits aufgezeigt - nur eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung bzw. nur ein hochgradiges wirtschaftliches Fehlverhalten strafbar sein dürfen. Zudem sind unternehmerische Entscheide aus der damaligen Perspektive ("ex ante") und nicht in Nachhinein ("ex post") zu prüfen.