Tatbestandsmässig ist hier indessen nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich im Nachhinein ("ex post") herausstellt, dass damals eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (BGE 144 IV 52 E. 7.3 m.H.). 7.3 Der vom Gesetzgeber formulierte Tatbestand der Misswirtschaft ist durch seine offene Formulierung recht unpräzise, was im Lichte des in jedem Strafverfahren zu wahrenden Lega- Seite 28/54